AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 10.06.2025

Jade-Dienst GmbH | Schleusenstraße 22 A | 26382 Wilhelmshaven
Amtsgericht Oldenburg HRB 215019 | USt.ID: DE 293 564 902
Geschäftsführer: Torsten Meinke, Hans Oestmann, Jan F. Stein

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. Sie sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge, und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Sie gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt unserer auf Abschluss des Vertrages mit dem Vertragspartner gerichteten Willenserklärung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners den Auftrag oder die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen oder dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.7. Ergänzend zu den Bedingungen dieses allgemeinen Teils gelten,

a. die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 („ADSp 2017“), soweit Vertragspartner uns als Auftragnehmer im Rahmen eines Verkehrsvertrages (wie in Ziffer 1.14 ADSp 2017 definiert) beauftragen. Die ADSp 2017 sind u.a. abrufbar unter: https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/ADSp/DSLV-ADSp-2017.pdf.

HINWEIS: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

b. die Verkaufsbedingungen („AVB“) in Ziffer II dieser AGB, soweit wir bewegliche Sachen („Ware“) an unsere Vertragspartner („Käufer“) verkaufen und / oder liefern, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB); die ADSp 2017 und die ALB in Ziffer II finden insoweit keine Anwendung.

c. die Leistungsbedingungen („ALB“) in Ziffer III dieser AGB, soweit Vertragspartner („Kunden“) uns mit Werkleistungen beauftragen; die ADSp 2017 sowie die AVB in Ziffer II finden insoweit keine Anwendung.

1.8. Die Regelungen in dieser Ziffer I gehen widersprechenden Regelungen der ADSp 2017 vor.

2. Rechtswahl und Gerichtsstand

2.1. Für diese AGB und für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wilhelmshaven. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

II. VERKAUFSBEDINGUNGEN („AVB“)

1. Vertragsschluss

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

1.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

1.3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2. Lieferfrist und Lieferverzug

2.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

2.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufer werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

2.3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

2.4. Die Rechte des Käufers gem. Ziff. 7 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

3. Lieferungen, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,1% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalendertag, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2. Beim Versendungskauf (Ziff. 3.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

4.3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.4. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere aus Ziff. 6.6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

4.6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheit nach unserer Wahl freigegeben.

6. Mängelansprüche des Käufers

6.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

6.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.

6.3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

6.4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

6.5. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

6.6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

6.8. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

6.10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

6.11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.12. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.

7. Sonstige Haftung

7.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3. Besteht eine grundsätzliche Haftung unsererseits aus einfacher oder grober Fahrlässigkeit, so ist unsere Ersatzpflicht auf maximal 1.000.000 € je Schadensfall bei Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschäden und auf maximal 1.000.000 € je Schadensfall bei Vermögensschäden begrenzt. Die maximale Haftung unsererseits pro Kalenderjahr – soweit in einem Kalenderjahr mehrere Schadensfälle auftreten – ist bei Personen- und Sachschäden insgesamt auf maximal 5.000.000 € und bei Vermögensschäden auf maximal 5.000.000 € begrenzt.

7.4. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Verjährung

8.1. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

8.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

8.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 7.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

III. LEISTUNGSBEDINGUNGEN („ALB“)

1. Vertragsschluss

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

1.2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2. Leistungsumfang

2.1. Für den Leistungsumfang ist im Zweifel der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Informationen ergibt, trägt der Kunde.

2.2. Unser Kunde hat uns rechtzeitig vor Beginn unserer Leistungen verbindliche Zeichnungen einzureichen.

2.3. Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit der bestellten Leistungen entscheidet ausschließlich der Kunde. Bei Vorliegen einer Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft oder deren Beauftragten, eines Sachverständigen oder eines Beauftragten des Kunden dürfen wir deren Inhalt den Leistungen zugrunde legen; wir überprüfen nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Wir sind weiterhin nicht verpflichtet, den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel zu untersuchen.

2.4. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen. Teillieferungen und Leistungen sind zulässig.

3. Unterlagen

3.1. An unseren Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sämtliche Unterlagen sind strikt vertraulich zu behandeln. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrags genutzt und insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung unserer Geschäftsverbindung bestehen.

3.2. Erbringen wir unsere Leistungen unter Verwendung von Entwürfen, Unterlagen oder Angaben des Kunden, ist dieser verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Urheberrechten, Patenten und sonstigen Schutzrechten Dritter infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen und Angaben des Kunden beruhen.

4. Herrichtung und Bereitstellung des Leistungsgegenstandes

4.1. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand am vereinbarten Ort und vereinbarten Zeitpunkt so bereitzuhalten bzw. bereitzustellen, dass wir ohne weitere Vorbereitungen und ohne Behinderung mit der Vertragserfüllung beginnen können. Wird der Leistungsgegenstand in einem nicht bearbeitungsfähigen Zustand oder nicht zur vereinbarten Zeit bereitgehalten, so sind wir berechtigt, die uns zusätzlich entstehenden Kosten ersetzt zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.

4.2. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Arbeitsbeginn auf vertragserhebliche Umstände und Eigenschaften des Leistungsgegenstandes hinzuweisen. Soweit unsere Leistungen nicht auf unserem Gelände erfolgen, hat der Kunde alle notwendigen Vorkehrungen für den Schutz des Leistungsgegenstandes und – soweit dieser sich an Bord eines Schwimmkörpers befindet – des Schwimmkörpers und zur Vermeidung von Unfällen während der Arbeitsdurchführung treffen. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Feuerlöscheinrichtungen funktionstüchtig sind und der Leistungsgegenstand sowie ein etwaiger Schwimmkörper bewacht werden. Die zuvor genannten Zustände sind vom Kunden laufend zu kontrollieren und aufrechtzuerhalten.

4.3. Die Beschaffung etwaig erforderlicher, nicht leistungsbezogener Genehmigungen oder Bescheinigungen (aufgrund inländischer oder ausländischer, gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften) für die Lieferung / Leistungserbringung durch uns sowie die Durchführung entsprechend geforderter Maßnahmen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

5. Mitwirkung des Kunden

5.1. Der Kunde hat unserem Personal bei der Durch- oder Ausführung einer Leistung auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Der Kunde ist insbesondere zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Im Rahmen der technischen Hilfeleistung ist der Kunde insbesondere verpflichtet,

a. im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen; die Hilfskräfte haben den Weisungen des die Leistung ausführenden Personals Folge zu leisten; für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung; Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund einer unserer Weisungen entstanden, so haften wir hierfür nur nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser ALB entsprechend;

b. für die Durch- oder Ausführung einer Leistung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Strom, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen;

c. falls notwendig, diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des die Leistung ausführenden Personals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen;

d. auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Leistungsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind;

e. sicherzustellen, dass nach Eintreffen unseres Personals unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Leistungen begonnen werden kann; vom Kunden zu vertretende Verzögerungen gehen zu seinen Lasten;

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. Unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

5.2. Soweit unsere Leistungen nicht auf unserem Gelände erfolgen, hat der Kunde die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistungserbringung zu sorgen. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungserbringung obliegt dem Kunden.

5.3. Unser Kunde ist ferner für die Bewachung des Leistungsgegenstandes und eines etwaigen Schwimmkörpers, seiner Einrichtung und Ladung und die von ihm beigestellten Sachen, insbesondere für die von ihm gestellten Sicherheitswachen, sowie für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) durch ihn und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Auch alle zur Schadensverhütung erforderlichen Maßnahmen und das Vertäuen sind Angelegenheit des Kunden. Auf drohende Gefahren hat er uns schriftlich hinzuweisen. Unser Kunde hat überdies für eine ordnungsgemäße Beleuchtung eines etwaigen Schwimmkörpers und des Zugangs zum Schwimmkörper Sorge zu tragen.

6. Abnahme

6.1. Der Kunde ist zur Abnahme des Leistungsgegenstandes verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung durch uns angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Leistungsgegenstandes stattgefunden hat. Als abgenommen gilt unsere Leistung, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde oder eine von ihm beauftrage Person den Leistungsgegenstand (bzw. den Schwimmkörper) in Benutzung genommen hat.

6.2. Ist eine Erprobung vorgesehen, so hat der Kunde das dafür erforderliche Personal zu stellen und alle Betriebs- und Hilfsstoffe sowie sonstige für die Durchführung der Erprobung oder der Probefahrt erforderlichen Beistellungen auf eigene Kosten zu erbringen. Der Kunde trägt hinsichtlich der Probefahrt die nautische Verantwortung, das Risiko eines zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung sowie das Risiko für Bedienungsfehler der Schiffsbesatzung sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.

6.3. Alle Leistungen, die von einer Aufsichtsbehörde, einem technischen Überwachungsverein oder der Klassifikationsgesellschaft abgenommen worden sind, gelten insoweit damit auch als vom Kunden abgenommen.

6.4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit der Kunde sich nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels ausdrücklich schriftlich bei der Abnahme vorbehalten hat.

6.5. Wo eine Abnahme – wie insbesondere bei der Entsorgung von Abwässern – unüblich ist, tritt die Vollendung der vereinbarten Leistungen anstelle der Abnahme. Die Leistungen gelten als vollendet, sobald wir die im Vertrag näher spezifizierten Leistungen durchgeführt haben. Der Kunde wird über die Vollendung der Leistungen in Kenntnis gesetzt. Mit dieser Mitteilung gilt die Leistung als abgeschlossen, sofern nicht innerhalb von sieben (7) Tagen begründete Einwände durch den Kunden per Schrift- oder Textform erhoben werden.

7. Preise

7.1. Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR und netto.

7.2. Sofern zwischen Vertragsschluss und Erfüllung des Vertrages mehr als vier Monate liegen sollen und in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Erfüllung des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere für Löhne, Energie, Steuern oder Material eintreten, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen einen entsprechenden angeglichenen Preis zu verlangen, der unsere zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages allgemein gültigen Preise nicht übersteigt.

7.3. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, Teile jeder Art, insbesondere auch Ersatzteile und Materialien, die gegen andere Teile ausgetauscht wurden, als Eigentum zu behalten. Der Kunde hat Gefahrstoffe oder anfallenden Sondermüll unverzüglich auf seine Kosten zu entsorgen, es sei denn, deren Entsorgung durch uns ist Gegenstand des Vertrags.

7.4. Wird uns die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so schuldet der Kunde die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.

7.5. Werden uns Gegenstände in unseren Gewahrsam gegeben, behalten wir uns vor, unseren Kunden bei einer Lagerdauer von mehr als 6 Wochen Lagerkosten und sonstige Kosten (z.B. die einer Umlagerung) unter Zugrundelegung ortsüblicher und angemessener Preise zu berechnen.

7.6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden gefährdet wird.

7.7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

8. Haftung

8.1. Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3. Besteht eine grundsätzliche Haftung unsererseits aus einfacher oder grober Fahrlässigkeit, so ist unsere Ersatzpflicht auf maximal 1.000.000 € je Schadensfall bei Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschäden und auf maximal 1.000.000 € je Schadensfall bei Vermögensschäden begrenzt. Die maximale Haftung unsererseits pro Kalenderjahr – soweit in einem Kalenderjahr mehrere Schadensfälle auftreten – ist bei Personen- und Sachschäden insgesamt auf maximal 5.000.000 € und bei Vermögensschäden auf maximal 5.000.000 € begrenzt.

8.4. Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

9.1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Ansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


Download: Jade Dienst AGB (PDF)